Eine Insolvenz ist für alle Beteiligten eine unangenehme Situation. Beispielsweise erhalten Sie als Gläubiger Forderungen nicht – oder nur mit geringer Quote. Wurden Ihre Forderungen bereits vor der Insolvenz ausgeglichen, müssen Sie diese unter Umständen wieder an den Insolvenzverwalter zurückzahlen. Als Geschäftsführer eines insolventen Unternehmens werden Sie möglicherweise persönlich haftbar gemacht und im besonderen Fall wird sogar strafrechtlich gegen Sie ermittelt. Damit die Insolvenz mit möglichst geringen Konsequenzen für Sie abläuft, berät und begleitet Sie Förster & Blob. Mit langjähriger Erfahrung und strategischer Weitsicht.
Klärung, ob Sie Geschäftsführer sind, obwohl Sie nicht als Geschäftsführer bestellt wurden
Unter Umständen haften Sie als sog. faktischer Geschäftsführer, wenn bestimmte Merkmale erfüllt sind. Wir prüfen diese für Sie.
Realisierung der Forderung trotz Insolvenz Ihres Schuldners
War das insolvente Unternehmen schon länger überschuldet oder zahlungsunfähig, haftet der Geschäftsführer für Ihre Forderung persönlich.
Sonderrechte als Gläubiger
Wir prüfen, ob Sie durch Eigentumsvorbehalt die Aussonderung der Ware verlangen können. Ebenso, ob Sie im Rahmen einer Sicherungsabtretung durch eine abgesonderte Befriedigung (Absonderungsrecht) den gesamten Verwertungserlös des Sicherungsgegenstandes erhalten.
Persönliche Haftung der Geschäftsführer
Geschäftsführer haften oft persönlich für nicht abgeführte Lohnsteuer und Sozialabgaben, für Schäden durch Beauftragung nach Eintritt der Insolvenzreife und gegenüber dem Insolvenzverwalter für Auszahlungen aus dem Stammkapital und für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife.
Persönliche Haftung von Gesellschaftern
Beispielsweise bei Zurückhaltung von Zahlungen aus dem Stammkapital oder Rückführung von Darlehen an den Gesellschafter, bei der Vermischung von Privatvermögen und Gesellschaftsvermögen oder beim Entzug von Vermögen aus der Gesellschaft.
Insolvenzanfechtung / Rückerstattung von Zahlungen
Ein Insolvenzverwalter kann all Ihre Zahlungen bis zu 10 Jahre vor dem Insolvenzantrag anfechten. Was Sie beispielsweise durch Zwangsvollstreckung eingenommen haben, müssen Sie dann wieder herausgeben. Wir prüfen, ob die Rückforderung zu Recht geschieht.
Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführer und u.U. auch für Gesellschafter
Wir beraten Sie, wann der richtige Zeitpunkt ist, Insolvenz anzumelden – und welche Folgen zum Beispiel durch das vorschnelle Akzeptieren eines Strafbefehls für Sie entstehen.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
In jedem Fall gut beraten.
Rechtsanwälte Förster & Blob Partnerschaftsgesellschaft mbB
Kanzlei Schwabach
Wendelsteiner Str. 2a
91126 Schwabach
Telefon: 09122 / 83 23 – 0
Telefax: 09122 / 83 23 – 33
kanzlei@foerster-blob.de
Kanzlei Hilpoltstein
Christoph-Sturm-Str. 20
91161 Hilpoltstein
Telefon: 09174 / 999 692 - 0
Telefax: 09174 / 999 692 - 33
kanzlei@foerster-blob.de
Kanzlei Nürnberg
Marienbergstraße 98
90411 Nürnberg
Telefon: 0911 / 180 786 – 0
Telefax: 0911 / 180 786 – 33
kanzlei@foerster-blob.de
Kanzlei München
Erika-Mann-Str. 7
80636 München
Telefon: 09122 / 83 23 – 0
Telefax: 09122 / 83 23 – 33
kanzlei@foerster-blob.de
BÜROZEITEN
Montag bis Donnerstag
8.00 bis 12.00 & 13.00 bis 18.00 Uhr
Freitag
08.00 bis 14.00 Uhr
Sowie Termine nach Vereinbarung
Rechtsanwälte Förster & Blob Partnerschaftsgesellschaft mbB Wendelsteiner Str. 2a · 91126 Schwabach · T 09122 / 83 23 - 0 · kanzlei@foerster-blob.de ·
Impressum | Datenschutz | Cookies