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Isabella BeerJuristisches Tauziehen um fehlerhafte Brustimplantate geht weiter

Ein Aufschrei ging durch Europa, als im März 2010 der Verdacht aufkam, dass ein französischer Hersteller von Silikonimplantaten billiges Industriesilikon für seine Produkte verwendet hat und der TÜV Rheinland diese Implantate nicht überprüft hat. Weltweit waren Hunderttausende Frauen betroffen, allein in Deutschland gab es schätzungsweise 5000 Opfer. 2013 hatte ein Gericht im südfranzösischen Toulon den

Stella SundbergGewerbemietrecht zu Zeiten von Corona

Zum 01.01.2021 ist ein neues Gesetz (Art. 240 § 7 EGBGB) in Kraft getreten. Hier wurde eine Vermutungsregelung geschaffen, welche klarstellt, dass die staatlich angeordneten Schließungen im Rahmen der Covid 19 Bekämpfung, insbesondere die Pflicht zur Schließung vieler Geschäfte, des Einzelhandels, Fitnessstudios, Gaststätten, Restaurants usw. eine Störung der Geschäftsgrundlage im Gewerbemietverhältnisses im Sinne des §

Cosima Lena WagnerPersönliche Haftung von Organen des Arbeitgebers in der bAV

I. Einleitung Im Zusammenhang mit der Haftung des Arbeitgebers gemäß § 1 S. 3 BetrAVG für die durch den Versicherer garantierte Versicherungsleistung gegenüber dem Arbeitnehmer stellt sich vor dem Hintergrund der andauernden Niedrigzinsphase immer wieder die Frage, ob auch Organe des Arbeitgebers – also z.B. Geschäftsführer und Vorstände – dem Risiko einer persönlichen Haftung bei

Isabella BeerBetriebsschließungsversicherung – Stand der Rechtsprechung

Im Frühjahr 2020 hat das Corona-Virus die Gastronomie unvorbereitet getroffen. Einige Gastronomen verfügten zwar über Betriebsschließungsversicherungen, diese zahlten jedoch nur in den seltensten Fällen die vollständigen Versicherungsleistungen.   Der DEHOGA (Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.) hatte sich damals dafür stark gemacht, dass die Versicherungswirtschaft auch bei einer teils unklaren Rechtslage, ebenfalls eine finanzielle Verantwortung für

Isabella BeerDer privat Versicherte zwischen den Stühlen

Jeder privat Versicherte kennt das Spiel: Man geht zum Arzt, wird behandelt, erhält eine Rechnung und bezahlt sie. Danach sendet man die Rechnung an den Krankenversicherer und geht davon aus, dass man den gesamten Rechnungsbetrag erstattet bekommt. Aber weit gefehlt! In der Leistungsabrechnung des Krankenversicherers heißt es dann, dass nur ein Teil erstattet wird, da