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Isabella BeerBetriebsschließungsversicherung – Stand der Rechtsprechung

Im Frühjahr 2020 hat das Corona-Virus die Gastronomie unvorbereitet getroffen. Einige Gastronomen verfügten zwar über Betriebsschließungsversicherungen, diese zahlten jedoch nur in den seltensten Fällen die vollständigen Versicherungsleistungen.

 

Der DEHOGA (Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.) hatte sich damals dafür stark gemacht, dass die Versicherungswirtschaft auch bei einer teils unklaren Rechtslage, ebenfalls eine finanzielle Verantwortung für die versicherten Betriebe übernimmt. Auf diese Initiative hin boten viele Versicherer ihren Versicherungsnehmern 10 bis 15 % der jeweils vereinbarten Tagesentschädigung an. Einige Versicherer boten noch geringere Zahlungen an, die für die betroffenen Gastronomen meist nur einen Tropfen auf dem heißen Stein bedeuteten.

 

Zwischenzeitlich klagten deshalb viele der Betroffenen gegen ihren Versicherer auf Auszahlung der vollständigen Versicherungsleistungen. Bundesweit ergingen in den letzten Monaten verschiedene Entscheidungen durch Gerichte, die sehr unterschiedlich urteilten:

 

Eine der ersten Entscheidungen traf das LG München I (Urteil vom 01.10.2020 – 12 O 5895/20), welches dem klagenden Gastronomen die vollständigen Versicherungsleistungen zusprach. Diesem Beispiel folgten weitere Gerichte, insbesondere das LG Hamburg (Urt. v. 4.11.2020 – 412 HKO 91/20,) und das LG Darmstadt (Urt. v. 9.12.2020 – 4 O 220/20).

 

Der Großteil der Gerichte lehnte jedoch die Klagen der Gastronomen ab. In den Entscheidungsgründen wird zumeist darauf verwiesen, dass das Corona-Virus nicht in den Versicherungsbedingungen genannt ist und diese Versicherungsklauseln abschließend sind.

 

Zuletzt erregte das Landgericht Düsseldorf Aufsehen, da es am 19.02.2021 (AZ: 40 O 53/20) entschied, dass einem Gastronomen für einen 30-tägigen Schließungseitraum seiner drei Bars über 750.000 € zugesprochen werden. Das Landgericht Düsseldorf führte aus, dass die Betriebe geschlossen waren, da aufgrund der Allgemeinverfügung nur die Abgabe von to-go-Produkten erlaubt war. Dies stellt jedoch nicht den Kernbereich des Geschäftsmodells der drei Bars dar und gilt daher nicht als Argument, dass keine vollständige Schließung vorlag.

 

Weiter führte das Gericht aus, dass die Beschränkung im Versicherungsvertrag, wonach eine Betriebsschließung nur aufgrund bestimmter Erreger versichert ist, eine unangemessene Benachteiligung darstellt, weshalb die Klausel unwirksam ist. Das Landgericht Düsseldorf warf dem Versicherer vor, dass er den Kunden nicht ausreichend darüber informiert hat, dass der Versicherungsschutz für neu entstehende Krankheiten ausgeschlossen sei.

 

Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und es ist davon auszugehen, dass gegen viele der vorgenannten Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt wurden – sowohl von Seiten der Versicherer, also auch von Seiten der Versicherungsnehmer. Eine Rechtssicherheit besteht daher aktuell nicht und die Oberlandesgerichte werden entscheiden müssen. Sicherlich wird der Bundesgerichtshof in einigen Rechtsstreitigkeiten angerufen werden, der dann abschließende Entscheidungen treffen muss.

 

Die Urteile aus München, Düsseldorf und Co zeigen jedoch, dass sich das Kämpfen für Versicherungsnehmer lohnen kann und jede Versicherungsbedingungen im Einzelnen juristisch geprüft werden muss.

Isabella Beer

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht

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