Zum 01.01.2021 ist ein neues Gesetz (Art. 240 § 7 EGBGB) in Kraft getreten. Hier wurde eine Vermutungsregelung geschaffen, welche klarstellt, dass die staatlich angeordneten Schließungen im Rahmen der Covid 19 Bekämpfung, insbesondere die Pflicht zur Schließung vieler Geschäfte, des Einzelhandels, Fitnessstudios, Gaststätten, Restaurants usw. eine Störung der Geschäftsgrundlage im Gewerbemietverhältnisses im Sinne des § 313 BGB darstellen.
Hierdurch soll vor allem für die Gewerbemieter die Möglichkeit geschaffen werden, sich mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen und über eine eventuelle Minderung, Stundung, Erlass etc. zu sprechen bzw. zu verhandeln.
Jedoch wird lediglich die Veränderung der Geschäftsgrundlage vermutet. D. h., die weiteren Voraussetzungen des §§ 313 BGB, die zu einer Vertragsanpassung aufgrund Störung der Geschäftsgrundlage führen, bleiben bestehen und müssen geprüft werden.
Dies bedeutet somit nicht, dass der Mieter nunmehr automatisch keine Miete mehr bezahlen muss. Vielmehr muss im Rahmen der Verhandlung der Mieter darlegen, dass das Festhalten am bestehenden Vertrag unzumutbar ist. Hierbei muss jeweils der Einzelfall betrachtet werden.
Eine Unzumutbarkeit wird regelmäßig nur dann der Fall sein, wenn eine existenzgefährdende Situation besteht, die nicht kompensiert werden kann durch beispielsweise kostensenkende Maßnahmen, staatliche Hilfen etc. Hier ist immer einer Einzelfallprüfung vorzunehmen, da es auf die gesamtwirtschaftliche Situation des Mieters ankommt.
Die neue Vorschrift bringt also kein grundsätzliches Minderungsrecht für Gewerbemieter, verbessert jedoch die Verhandlungsposition und die Risikoverteilung, die grundsätzlich beim Mieter lag, auch für bestehende Mietverhältnisse.
Wenn nun Ihr Gewerbemieter auf Sie zukommt mit Minderungswünschen bzw. Sie als Gewerbemieter angemessen Ihre Miete mindern möchten, so kommen Sie gerne auf uns zu.