Jutta Göbert-KronewaldAbnahmeprotokoll mit „i. A.“ unterschrieben: Keine Abnahme erfolgt?!

Bei einem Werkvertrag, wie z. B. der Beauftragung eines Handwerksbetriebs, müssen die erbrachten Arbeiten und Werkleistungen regelmäßig von der Bauherrin/dem Bauherrn abgenommen werden. Der Abnahme kommt eine entscheidende Funktion zu: Mit der Abnahme wird die Erbringung der Arbeiten als vollständig, vertragsgerecht und im Wesentlichen mangelfrei bestätigt und das Unternehmen darf die Rechnung stellen, da der