Jutta Göbert-Kronewald Widerrufsbelehrung im Verbraucherbauvertrag – nur wirksam mit Telefonnummer!

Wer als Bauunternehmer oder Bauherr mit einem Verbraucherbauvertrag zu tun hat, sollte die gesetzlichen Vorgaben zur Widerrufsbelehrung genau kennen. Ein aktueller Beschluss des OLG Brandenburg vom 16.06.2025 (Az. 12 U 130/24) macht deutlich:

Fehlt in der Belehrung die Telefonnummer des Unternehmers, ist diese nicht ordnungsgemäß – mit erheblichen Folgen.

Der Fall

Ein Bauherr schloss mit einem Unternehmer einen Vertrag über die Errichtung einer Doppelhaushälfte (Wert: 478.000 Euro). Die Widerrufsbelehrung des Unternehmers enthielt zwar Postanschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse – aber keine Telefonnummer. Zudem war geregelt, dass die Widerrufsfrist mit Zustellung des unterschriebenen Vertrags per Einwurfeinschreiben beginnen sollte. Tatsächlich wurde die Vertragsannahme jedoch lediglich per E-Mail übersandt. Rund zwölf Monate nach Vertragsschluss erklärte der Bauherr den Widerruf. Der Unternehmer klagte daraufhin auf Zahlung des Werklohns.

Die Entscheidung

Das Gericht stellte klar: Der Widerruf war wirksam, weil die Belehrung unvollständig war. Nach gesetzlichen Vorgaben (Art. 249 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) muss eine Widerrufsbelehrung im Verbraucherbauvertrag zwingend auch eine Telefonnummer enthalten. Die gesetzliche Höchstfrist von 12 Monaten und 14 Tagen war gewahrt. Darüber hinaus konnte die Frist ohnehin nicht beginnen, da der Unternehmer selbst eine besondere Zustellungsform (Einwurfeinschreiben) vorgegeben hatte, sich aber nicht daran hielt.

Das OLG Brandenburg folgte damit der Linie anderer Gerichte, u.a. des OLG Düsseldorf.

Bedeutung für die Praxis

Für Bauunternehmen und Handwerksbetriebe, die Werkverträge mit Verbrauchern abschließen, ist dieses Urteil ein deutlicher Warnhinweis:

Fehlt die Telefonnummer, ist die Widerrufsbelehrung unwirksam, auch wenn sie ansonsten rechtsgültig formuliert ist.

Die Folge: Der Verbraucher kann den Vertrag noch bis zu ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen.

Und wer als Unternehmer eigene Zustellungsmodalitäten in den AGB festlegt, muss diese auch einhalten – sonst läuft die Widerrufsfrist ebenfalls nicht an.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher als „private Bauherren“ bedeutet dies: Selbst lange nach Vertragsunterzeichnung kann noch ein Widerruf möglich sein, wenn die Belehrung formale Mängel aufweist.

Offene Fragen und Kritik an dieser Entscheidung

In der Praxis stellt sich allerdings die Frage, ob die Telefonnummer-Angabe wirklich sinnvoll ist.

Tatsächlich werden Widerrufe telefonisch so gut wie nie erklärt – schon wegen der Nachweisprobleme. Einige Juristen halten die Pflicht daher für überzogen und hoffen auf eine Korrektur durch den Gesetzgeber oder den Europäischen Gerichtshof.

Bis dahin gilt jedoch: Eine Telefonnummer muss zwingend in die Widerrufsbelehrung des Unternehmers aufgenommen werden.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht: Bauunternehmer und Handwerksbetriebe sollten ihre Widerrufsbelehrungen dringend überprüfen und an diese Rechtsprechung anpassen. Verbraucher können ihre Rechte auch nach längerer Zeit noch durchsetzen, wenn Formvorschriften missachtet wurden.

Wer im Bereich Verbraucherbauvertrag und Werkvertragsrecht rechtliche Fragen hat oder Unterstützung bei Vertragsgestaltung und Streitfällen benötigt, sollte sich daher immer frühzeitig beraten lassen – um kostspielige Überraschungen zu vermeiden.

Jutta Göbert-Kronewald

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Jetzt Kontakt aufnehmen: