Lisa FarrUnterhaltsvereinbarungen nach der Trennung – was ist erlaubt, worauf ist zu achten?

Eine Trennung bringt viele Veränderungen mit sich – nicht nur emotional, sondern auch finanziell. Oft steht schnell die Frage im Raum: Wer muss wem wie viel Unterhalt zahlen? Viele Ehegatten möchten dies möglichst frühzeitig klären und in einer Vereinbarung festhalten. Doch dabei ist Vorsicht geboten: Das Gesetz unterscheidet zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt, und für beide gelten unterschiedliche rechtliche Vorgaben.

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt – die Unterschiede

  • Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB): Er sichert den bisherigen Lebensstandard während der Trennungszeit – also ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Scheidung.
  • Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB): Er greift erst nach der Scheidung. Hier sind die Voraussetzungen strenger, und auch die Formvorschriften sind deutlich strikter.

Wichtig ist: Beide Unterhaltsarten werden nicht automatisch gewährt. Wer Ansprüche geltend machen will, muss den anderen Ehegatten schriftlich und konkret zur Zahlung auffordern.

Trennungsunterhalt: flexibel und formfrei

Für Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt gilt: keine besondere Form ist vorgeschrieben. Ehegatten können also mündlich, schriftlich oder s

ogar stillschweigend regeln, wie viel gezahlt wird.

Allerdings gibt es Grenzen:

  • Der Unterhalt darf nicht in unzulässiger Weise gekürzt werden.
  • Ein vollständiger Verzicht für die Zukunft ist unwirksam.
  • Orientierung: Eine Abweichung von mehr als 20–30 % vom gesetzlich geschuldeten Betrag ist in der Regel problematisch.

Vereinbarungen können also sinnvoll sein, um Streit zu vermeiden und Planungssicherheit zu schaffen. Aber: Die Vertragsfreiheit endet dort, wo der Unterhalt zum Leben nicht mehr ausreicht oder deutlich unter den gesetzlichen Anspruch fällt.

Nachehelicher Unterhalt: notarielle Form zwingend

Ganz anders beim nachehelichen Unterhalt:

  • Jede Vereinbarung ist nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet wird (§ 1585c BGB).
  • Fehlt diese Form, ist die Vereinbarung schlicht nichtig (§ 125 BGB).
  • Eine während der Trennung getroffene Abrede gilt daher im Zweifel nur für den Trennungsunterhalt, nicht aber für die Zeit nach der Scheidung.

Wer also auch den nachehelichen Unterhalt verbindlich regeln möchte, muss den Gang zum Notar zwingend einplanen.

Fazit und Ausblick

Unterhaltsvereinbarungen können nach einer Trennung eine große Hilfe sein: Sie schaffen Klarheit, vermeiden Streit und geben beiden Seiten Sicherheit.

Unser Tipp: Treffen Sie keine vorschnellen Abreden. Ein unüberlegter Verzicht kann unwirksam sein und im schlimmsten Fall auch andere Vertragsbestandteile gefährden. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich frühzeitig beraten lassen.

Sprechen Sie uns gerne an – wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung.

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Lisa Farr

Rechtsanwältin

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