Versicherer beenden Verträge häufig wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung und erklären Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung. Betroffen sind vor allem Berufsunfähigkeits-, Lebens- und private Krankenversicherungen, bei denen der Gesundheitszustand für die Risikoprüfung entscheidend ist.
Was ist eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung?
Nach § 19 VVG muss der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung diejenigen gefahrerheblichen Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Dazu gehören bei Personenversicherungen insbesondere Erkrankungen, Beschwerden, Untersuchungen, Behandlungen, Operationen und stationäre Aufenthalte.
Die Risikobewertung ist Sache des Versicherers. Deshalb können auch ungeklärte Beschwerden, Arztbesuche oder laufende diagnostische Abklärungen anzugeben sein. Entscheidend sind der konkrete Wortlaut der Gesundheitsfragen und deren Verständnis aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers.
Welche Rechte hat der Versicherer?
Je nach Verschuldensgrad kann der Versicherer nach §§ 19 bis 21 VVG zurücktreten, kündigen oder den Vertrag zu geänderten Bedingungen fortführen. Bei arglistiger Täuschung kann er den Vertrag außerdem nach § 22 VVG in Verbindung mit § 123 BGB anfechten.
Die wirksame Anfechtung führt gemäß § 142 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages von Anfang an. Der Versicherer muss dann grundsätzlich nicht leisten, selbst wenn der Versicherungsfall erst Jahre später eingetreten ist und sämtliche Beiträge gezahlt wurden.
Wann liegt Arglist vor?
Arglist setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den gefahrerheblichen Umstand kennt, ihn wissentlich verschweigt und zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer den Antrag bei wahrheitsgemäßer Antwort nicht oder nur zu anderen Bedingungen annehmen würde. Betrügerische Absicht ist nicht erforderlich; bedingter Vorsatz genügt.
Der Versicherer trägt die Beweislast. Weil Arglist eine innere Tatsache ist, wird sie regelmäßig durch Indizien belegt. Dafür kann sprechen, dass eine schwere oder zeitnahe Erkrankung verschwiegen, zugleich aber eine ältere, weniger bedeutsame Beeinträchtigung angegeben wird. Bei objektiv falschen Angaben muss der Versicherungsnehmer plausibel erklären, wie es hierzu kam.
Die Entscheidung des OLG Saarbrücken
Das OLG Saarbrücken entschied über 145.000 Euro aus einer Risikolebensversicherung. Die Versicherungsnehmerin hatte lediglich einen älteren Knorpelschaden angegeben, Fragen nach Tumorerkrankungen, aktuellen Beschwerden und stationären Behandlungen aber verneint. Tatsächlich war vor Übermittlung des Antrags ein großer retroperitonealer Tumor festgestellt worden; bei Antragseinreichung befand sie sich bereits zur Operation im Krankenhaus.
Der Senat wertete dies als Täuschung. Bereits Untersuchung, Sonografie, Computertomografie, Tumorfeststellung und Beratung über die stationäre Aufnahme waren anzugeben. Auf eine endgültige histologische Diagnose kam es nicht an.
Die Offenbarungspflicht kann bis zur Vertragsannahme fortbestehen
Besonders bedeutsam ist, dass das OLG unter den konkreten Umständen eine Offenbarungspflicht auch nach Antragstellung annahm. Zwar begrenzt § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG die gesetzliche Anzeigepflicht grundsätzlich auf den Zeitraum bis zur Abgabe der Vertragserklärung. Die Arglistanfechtung nach § 22 VVG in Verbindung mit § 123 BGB bleibt davon jedoch unberührt.
Nach der ersten Ablehnung verlangte die Versicherungsnehmerin eine Überprüfung des Antrags. Obwohl ihr Tumorerkrankung und Krankenhausaufenthalt nun bekannt waren, hielt sie auf Grundlage der ursprünglichen Gesundheitsangaben am Vertragsschluss fest. Der Senat sah darin eine eigenständige Täuschung durch Unterlassen.
Das begründet keine allgemeine Nachmeldepflicht für jede Veränderung. Relevant sind vor allem offenkundig erhebliche neue Umstände, solange der Antrag noch nicht angenommen ist und der Versicherungsnehmer weiterhin den Abschluss zu den bisherigen Angaben verlangt.
Wann beginnt die Anfechtungsfrist?
Nach § 124 BGB muss die Anfechtung binnen eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung erfolgen. Die Frist beginnt erst mit hinreichend sicherer Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen. Im Streitfall erfuhr der Versicherer zunächst nur von einer Diagnose im März 2013. Erst spätere ärztliche Unterlagen belegten Untersuchungen und Behandlungsplanung vor Antragseinreichung. Die Anfechtung im Oktober 2020 war daher rechtzeitig.
Was Versicherungsnehmer beachten sollten
Gesundheitsfragen sollten vollständig und möglichst anhand der Patientenakten beantwortet werden. Diagnosen, Beschwerden, Untersuchungen und Behandlungen sind mit dem Wortlaut des Antrags abzugleichen. Unklare Begriffe sollten nicht eigenmächtig eng ausgelegt werden.
Werden zwischen Antrag und Annahme neue, offensichtlich erhebliche Umstände bekannt, sollte eine unverzügliche Mitteilung geprüft werden. Das gilt besonders bei Tumorerkrankungen, Operationen und stationären Aufnahmen.
Was tun, wenn der Versicherer den Vertrag anficht?
Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung sollten nicht ungeprüft bleiben. Entscheidend ist, ob die Gesundheitsfrage eindeutig war, der Umstand bekannt und anzeigepflichtig war, Arglist nachgewiesen werden kann und die gesetzlichen Fristen eingehalten wurden. Hierfür sind Antragsunterlagen, Vermittlungsverlauf, ärztliche Dokumentation und Leistungsprüfung vollständig auszuwerten.
Wegen der erheblichen wirtschaftlichen Folgen empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Prüfung. Wir rekonstruieren den zeitlichen Ablauf und prüfen, ob die vom Versicherer geltend gemachten Rechte tatsächlich bestehen.
Quellen
OLG Saarbrücken, Urteil vom 30. September 2026 – 5 U 64/25, §§ 19 bis 22 VVG; §§ 123, 124, 142 Abs. 1 BGB; BGH, Urteil vom 25. November 2015 – IV ZR 277/14; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 – IV ZR 30/16; BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010 – IV ZR 252/08.