Vanessa MuchaDie Tücken des Wettbewerbsverbots im Gesellschaftsrecht

Wenige Themenkomplexe sind in der unternehmerischen und gesellschaftsrechtlichen Praxis so relevant, wie die des Wettbewerbsverbots eines Gesellschafters bzw. Geschäftsführers. Seine Bedeutung resultiert einerseits aus dem unternehmerischen Ziel, damit wichtige Informations-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowie Know-How des Unternehmens zu schützen. Anderseits gewinnt das Wettbewerbsverbot als Dauerbrenner in der Rechtsprechung und aufgrund von immer wiederkehrender bzw. neuer Einschränkungen für dessen Wirksamkeit täglich an Relevanz und Wichtigkeit. Kein Wunder, dass das Wettbewerbsverbot daher erst kürzlich wieder Gegenstand in einem Verfahren vor dem OLG München war (vgl. Urteil vom 18.12.2024, Az.: 7 U 9239/21). Die in Raum stehende Vertragsstrafe aufgrund einer Konkurrenztätigkeit des verklagten GmbH-Gesellschafters betrug dabei immerhin 2,1 Mio. €.

Doch welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für die wirksame Vereinbarung eines Wettbewerbs und für welchen Zeitraum ist hiervon eine etwaige Konkurrenztätigkeit erfasst?

Rechtliche Grundlage für die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots bildet im Recht der Personengesellschaften § 117 HGB (analog). Untersagt ist nicht nur die geschäftliche Betätigung im Handelszweig der Gesellschaft, sondern auch die Beteiligung an einer gleichartigen Handelsgesellschaft. Für die GmbH ist ein Wettbewerbsverbot gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Es wird aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht abgeleitet und umfasst auch hier alle unternehmerischen Tätigkeiten im Handelszweig der GmbH. Maßgeblich ist der satzungsmäßig festgelegte Unternehmensgegenstand, dessen sachliche und räumliche Reichweite für die Frage der Reichweite des Wettbewerbsverbotes entscheidend ist. Das vertragliche Wettbewerbsverbot bestimmt sich somit anhand inhaltlicher und räumlicher Grenzen, die sich v.a. aus dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ergeben. In zeitlicher Hinsicht greift das vertragliche Wettbewerbsverbot ab dem Eintritt in die Gesellschaft bis zum Austritt aus derselben.

In der Praxis wird das vertragliche Wettbewerbsverbot oft auch auf die Zeit nach dem Austritt aus der Gesellschaft ausgeweitet. Das sog. nachvertragliche Wettbewerbsverbot bedarf dabei einer ausdrücklich vereinbarten Regelung, z.B. im Gesellschaftsvertrag. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sind dabei sehr hoch, weil damit die Berufsausübungsfreiheit des Betroffenen (ausgeschiedenen) Gesellschafters tangiert wird. Demnach sind bei seiner Regelung die gesetzlichen und verfassungsmäßigen Grenzen der § 138 BGB bzw. Art. 12 GG besonders zu berücksichtigen. Ausfluss dieser Grenzen sind u.a. die zeitliche Begrenzung auf i.d.R. zwei Jahre nach Ausscheiden aus der Gesellschaft und die inhaltliche Vereinbarung einer Entschädigung für den Verzicht auf die Wahrnehmung wirtschaftlicher Chancen.

Im geschilderten Ausgangsfall des OLG München wurde grundsätzlich eine Verletzung des vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots festgestellt. Eine Verurteilung zur Zahlung erfolgte jedoch trotzdem nicht: Da der andere Mitgesellschafter positive Kenntnis von der Konkurrenztätigkeit seines Mitgesellschafters hatte und diese duldete, wäre die Geltendmachung der Vertragsstrafe aus Sicht des Gerichts treuwidrig gewesen, vgl. § 242 BGB.

Was bleibt ist die Erkenntnis, dass es bereits für die Vereinbarung eines wirksamen (nach-) vertraglichen Wettbewerbsverbots auf die richtige inhaltliche Ausgestaltung ankommt. Bei einer beabsichtigten, mehrfachen Verwendung können zudem die Grenzen der AGB-Kontrolle ausgelöst werden. Die Konsultierung anwaltlicher Beratung für die wirksame Gestaltung eines vertraglichen Wettbewerbsverbots ist daher besonders zu empfehlen. Doch auch bei der Prüfung einer bereits vereinbarten Vertragsstrafe für eine Konkurrenztätigkeit sowie deren Durchsetzung ist anwaltlicher Rat aufgrund der nicht eindeutig geregelten, rechtlichen Voraussetzungen oft sinnvoll.

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Vanessa Mucha

Rechtsanwältin

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