Jochen Könner DIE PERSÖNLICHE HAFTUNG DER GESCHÄFTSFÜHRUNG IN KRISENZEITEN

In Zeiten wirtschaftlicher Turbulenzen und Krisen ist die Frage der persönlichen Haftung von Geschäftsführern besonders brisant. Geschäftsführer tragen eine hohe Verantwortung für das Unternehmen und können im Falle von Fehlverhalten oder Pflichtverletzungen persönlich haftbar gemacht werden. Doch was bedeutet das konkret? Geschäftsführer einer GmbH oder AG müssen ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters wahrnehmen, also stets die Interessen des Unternehmens und seiner Gläubiger im Blick haben. Insbesondere in Krisenzeiten, wenn das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät, ist es für Geschäftsführer wichtig, besonnen zu handeln und alle Möglichkeiten auszuloten, um das Unternehmen zu retten. Gerade die Vernachlässigung von Insolvenzantragspflichten kann zu einer erheblichen persönlicher Haftung führen.

Im Falle einer Insolvenz müssen Geschäftsführer darauf achten, dass sie nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der juristischen Person keine Zahlungen mehr für diese vornehmen dürfen. Ausgenommen davon sind, i.d.R für den lediglich kurzen Zeitraum von bis zu 3 Wochen ab Eintritt der  Zahlungsunfähigkeit bzw. 6 Wochen ab Eintritt der Überschuldung, Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Dabei sind nur solche Zahlungen privilegiert, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen und zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen. Wann dies der Fall ist hängt vom Einzelfall ab, als unvereinbar wurden z.B. angesehen, Zahlungseingänge auf ein im Soll geführtes Geschäftskonto, Auf-/Verrechnung von Forderungen oder auch der Kauf geringwertiger Verbrauchsgüter, wie z.B. der Kaffee für die Mitarbeiter. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Höchstfristen, die wiederum nur dann ausgenutzt werden dürfen, wenn ein tragfähiges Sanierungskonzept vorliegt.

Dabei kann sich der Geschäftsführer einer Haftung auch nicht dadurch entziehen, dass er sein Amt niederlegt. Erst vor wenigen Monaten entschied der Bundesgerichtshof, dass der aus dem Amt ausgeschiedene Geschäftsführer nicht nur für Schäden während seiner Amtszeit haftet, sondern auch für Schäden von Neugläubigern, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind. Die Haftung entfällt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs erst dann, wenn sich die Gesellschaft nach seinem Ausscheiden zwischenzeitlich nachhaltig erholt hat, also den Insolvenzgrund dauerhaft beseitigt hat. Die Rechtsprechung stellt also ein erhebliches Haftungsrisiko für Geschäftsführer dar. Meist erkennen Geschäftsführer den Eintritt eines Insolvenzgrundes jedoch viel zu spät, wobei die Rechtsprechung seit Jahren fordert, dass Geschäftsführer jederzeit einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft haben müssen.

Mit der Einführung des Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, kurz StaRUG, im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber die Geschäftsführung haftungsbeschränkter Gesellschaften, wie z.B. der GmbH, oder rechtsfähiger Personengesellschaften, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wie z.B. bei der GmbH & Co. KG. sogar zur Einführung eines Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement verpflichtet, so dass ein ordentlicher Geschäftsführer den Eintritt eines Insolvenzgrundes ansich rechtzeitig erkennen müsste. Die Praxis zeigt jedoch, dass die meisten Betriebe über kein Krisenfrüherkennungs- und Krisenmanagementsystem verfügen.

Es ist daher ratsam, als Geschäftsführer nicht erst in Krisenzeiten rechtlichen Rat einzuholen und sich über die eigenen Pflichten und Haftungsrisiken im Klaren zu sein, um die persönliche Haftung zu vermeiden und Ihr Unternehmen erfolgreich durch die Krise zu führen. Gerne stehen wir Ihnen auch bei der Umsetzung dieser Maßnahmen zur Seite.

Jochen Könner

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

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