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Christian HeiglDas müssen Sie künftig beachten, wenn Sie mit GbRs zu tun haben oder Freiberufler sind!

Am 1. Januar 2024 ist das sog. Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz MoPeG) in Kraft getreten. Die Gesetzesreform betrifft einerseits das Recht der Personengesellschaften (z.B. GbRs, OHGs, KGs). Aber auch für Freiberufler gibt es Neuerungen. Wir geben Ihnen im Nachfolgenden einen Überblick über die aus unserer Sicht praxisrelevantesten Änderungen der hiesigen Gesetzesreform.

Mit dieser wurde unter anderem ein Gegenspieler zum Handelsregister, das sog. Gesellschaftsregister, eingeführt. In dieses können sog. rechtsfähige GbRs eingetragen werden (nach Eintragung als „eGbR“ zu bezeichnen). Rechtsfähig ist eine GbR, wenn sie im Rechtsverkehr auftritt, also beispielsweise Verträge im eigenen Namen mit Geschäftspartnern abgeschlossen werden. Das Gesellschaftsregister ist für Jedermann einsehbar. Es gibt zwar auch künftig keinen gesetzlichen Eintragungszwang für GbRs. Ein solcher wird aber oftmals faktisch entstehen. So können Grundstücksübertragungen unter der Beteiligung von GbRs oder Veräußerungen von GbR-Anteilen künftig nur vollzogen werden, wenn die GbR zuvor in das Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Die eGbR entfaltet eine sog. Publizitätswirkung und damit einen Rechtsschein. Das bedeutet, dass für Vertragspartner von eGbRs künftig vor Abschluss von Verträgen mit eGbRs eine erhöhte Sorgfaltspflicht als Haftungsmaßstab besteht. Vor Abschluss eines Vertrags mit einer eGbR sollten aus Sicht des Vertragspartners die zur Vertragsunterzeichnung berechtigten Gesellschafter der eGbR im Gesellschaftsregister ermittelt werden, um aus eigener Sicht Haftungsrisiken zu reduzieren.

Auch die Stimmkraft der Gesellschafter von GbRs und der Anteil am Gewinn wurde unter Abkehr vom sog. Kopfprinzip neu geregelt. Bislang hatte jeder „Kopf“ (jeder Gesellschafter) einer GbR grundsätzlich das gleiche Mitsprache- und insbesondere Gewinnbezugsrecht. Künftig sind vorrangig die vereinbarten Beteiligungsverhältnisse, die beispielsweise anhand der geleisteten Beiträge bestimmt werden können, ausschlaggebend. So bemisst sich das Gewinnbezugsrecht von zwei Gesellschaftern einer GbR, von welchen ein Gesellschafter beispielsweise 70 Euro als Beitrag geleistet hat und der andere Gesellschafter 30 Euro, gemäß dem gesetzlichen Regelfall nicht mehr im Verhältnis 50:50, sondern künftig nach dem Verhältnis 70:30. Für Gesellschafterbeschlüsse ist weiterhin die Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter erforderlich (sog. Einstimmigkeitsprinzip). Abweichende Regelungen können in den Statuten der GbR, also im Gesellschaftsvertrag, zwischen den GbR-Gesellschaftern vereinbart werden.

Kleinere Änderungen gibt es auch für die Personengesellschaftsformen der OHGs und KGs, beispielsweise hinsichtlich dem Fassen von Gesellschafterbeschlüssen und der Einhaltung von Formalitäten für Gesellschafterversammlungen. Abschließende Regelungen enthält das Gesetz aber nach wie vor nicht. Insoweit empfehlen wir zur Vorbeugung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Gesellschaftern, entsprechend umfassende Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu verankern.

Auch für Angehörige Freier Berufe enthält die Gesetzesreform neben kleineren Änderungen eine maßgebliche. Im Handelsgesetzbuch wurde die Möglichkeit eröffnet, dass Angehörige Freier Berufe sich künftig zu Personenhandelsgesellschaften zusammenschließen und somit beispielsweise eine GmbH & Co. KG gründen können. Dies kann zu einer erheblichen Haftungsreduzierung für Freiberufler führen. Im Vergleich zur bereits existierenden Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz PartG mbH) beschränkt sich die Haftung nicht nur auf Fälle fehlerhafter Berufsausübung, sondern in erster Linie auf das Gesellschaftsvermögen der haftenden GmbH. Ob die Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft für Freiberufler sinnvoll ist, sollte stets im Einzelfall unter Abwägung verschiedenster Aspekte (Steuern, Haftung, Praktikabilität etc.) sorgfältig geprüft werden.

Kommen Sie gerne auf uns zu. Unsere Spezialisten im Wirtschaftsrecht unterstützen bei der Feinjustierung Ihrer Personengesellschaft im Lichte des MoPeG.

Christian Heigl

Rechtsanwalt

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