Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, kennt das Problem: Das Auto muss in die Werkstatt, ein Mietwagen muss her. Doch wer am Ende die Rechnung zahlt, ist seit Jahrzehnten einer der größten Streitpunkte im deutschen Verkehrsrecht.
Viele hatten gehofft, dass der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 19. Mai 2026 (Az. VI ZR 67/25) endlich für eine längst überfällige Vereinfachung der Regulierungspraxis sorgen würde. Doch wer sich Klarheit erhofft hat, wird bitter enttäuscht. Der BGH hat eine weitere juristische Nebelkerze geworfen, anstatt das eigentliche Problem zu lösen.
Der Fall: Ein zu teurer Tiguan statt eines Multivans
Worum ging es? Der Kläger fuhr einen VW Multivan, der nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel in die hohe Fahrzeugklasse 9 eingestuft wird. Nach einem Unfall mietete er für die fünftägige Reparaturdauer bewusst ein kleineres Fahrzeug an: einen VW Tiguan (Klasse 7). Die Mietwagenrechnung belief sich auf rund 1.604 Euro, von denen die gegnerische Versicherung vorgerichtlich nur 523 Euro übernahm.
Der Kläger argumentierte recht clever: Selbst wenn der Preis für den Tiguan überhöht war, lag er immer noch unter (oder nah an) den Kosten, die für einen gleichwertigen Multivan-Ersatzwagen angefallen wären. Er forderte also eine Art „fiktives Budget“ auf Basis seines beschädigten Autos.
Der BGH schob dieser Argumentation jedoch einen Riegel vor. Wer sich freiwillig für ein kleineres Auto entscheidet, muss sich auch an den marktüblichen Preisen für genau diese niedrigere Fahrzeugklasse messen lassen. Ein kleinerer Wagen befreit den Geschädigten nicht von seiner Pflicht zur Schadensminderung (Wirtschaftlichkeitsgebot).
Kritik: Die erhoffte Vereinfachung bleibt aus
Auf den ersten Blick mag die Logik der Karlsruher Richter vertretbar sein. Doch bei genauerer Betrachtung ist das Urteil eine massive Enttäuschung für die Praxis. Warum? Weil der BGH den Elefanten im Raum völlig ignoriert.
Anstatt klare, bundeseinheitliche Kriterien zu schaffen, wie Mietwagenkosten nach einem Unfall grundsätzlich und unkompliziert zu berechnen sind, versteift sich das Gericht auf Detailfragen zur Fahrzeugklasse. Die große Hoffnung war eine dogmatische Kehrtwende hin zu einer echten Pauschalierung oder einem klaren Leitfaden für die Instanzgerichte. Diese Chance wurde vertan.
Der unerträgliche Flickenteppich der Instanzgerichte
Die Realität der Schadensregulierung bleibt damit ein juristischer Albtraum. Da der BGH die konkrete Schätzung des „Normaltarifs“ weiterhin den Tatrichtern vor Ort (§ 287 ZPO) überlässt, bleibt der berüchtigte Flickenteppich der Rechtsprechung bestehen.
Je nachdem, wo es gekracht hat, wenden die Gerichte völlig unterschiedliche Berechnungsmethoden an:
- Fraktion Schwacke: Einige Gerichte schwören weiterhin auf den Schwacke-Mietpreisspiegel.
- Fraktion Fraunhofer: Andere ziehen ausschließlich die deutlich niedrigeren Werte des Fraunhofer-Instituts heran.
- Fraktion „Fracke“: Der vermeintliche Kompromiss – ein arithmetisches Mittel aus beiden Listen.
- Fraktion Internet: Wieder andere verlangen von den Geschädigten fiktive Screenshots von Internet-Vergleichsportalen am Tag der Anmietung.
Das absurde Ergebnis: Eine Mietwagenrechnung, die ein Amtsgericht im Süden vielleicht anstandslos durchwinkt, wird von einem Amtsgericht im Norden rigoros zusammengestrichen.
Faktische Durchsetzung außerhalb des eigenen Gerichtsbezirks? Fast unmöglich!
Für Unfallgeschädigte, Anwälte und Autovermieter bedeutet das Urteil VI ZR 67/25, dass die Rechtsunsicherheit zementiert wird. Wer einen Unfall in einem fremden Gerichtsbezirk hat oder gegen einen Versicherer aus einer anderen Region klagen muss, spielt prozessuales Roulette.
Eine verlässliche, bundesweite Durchsetzung von Mietwagenkosten ist de facto unmöglich, wenn jedes Amts- und Landgericht sein eigenes Süppchen kocht, was die Schätzgrundlage angeht. Anstatt den Geschädigten zu schützen, der sich in einer unverschuldeten Notsituation befindet, wird ihm aufgebürdet, den lokalen Mietwagenmarkt besser zu kennen als ein Flottenmanager – und wehe, er irrt sich bei der Fahrzeugklasse.
Fazit: Ein Urteil für die juristische Glasglocke
Das BGH-Urteil vom 19. Mai 2026 (VI ZR 67/25) ist bestenfalls dogmatische Kosmetik. Es verhindert zwar, dass Geschädigte mit „fiktiven Budgets“ aus höheren Fahrzeugklassen argumentieren, lässt sie aber im Dschungel der Tarifberechnungen weiterhin völlig allein.
Solange der Bundesgerichtshof oder der Gesetzgeber dem Methoden-Wirrwarr der Instanzgerichte kein Ende bereitet, bleibt die Regulierung von Mietwagenkosten das, was sie seit Jahren ist: Ein bürokratischer Zermürbungskrieg zulasten der Unfallopfer.