Lisa Farr Arbeitgeber aufgepasst!

Der Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus „zugestellt“ eines Einwurf-Einschreibens genügt nicht, um den Zugang einer Kündigung zu beweisen

Die Ausgangslage:

Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für den wirksamen Zugang einer Kündigung.

Doch wie kann er den Beweis erfolgreich führen? Diese Frage wurde nun vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 30.01.2025 (Az.: 2 AZR 68/24) entschieden.

Hintergrund des Urteils:

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber die Kündigung per Einwurf-Einschreiben versandt und konnte lediglich den Einlieferungsbeleg, sowie den Online-Sendungsstatus vorlegen. Die Arbeitnehmerin bestritt jedoch den Zugang der Kündigung.

Die Entscheidung:

Das BAG entschied, dass diese Unterlagen nicht für einen Beweis des ersten Anscheins ausreichen, um den Zugang der Kündigung zu beweisen.​

Um den Beweis erfolgreich zu führen, bedarf es neben des Einlieferungsbelegs auch der Vorlage des Auslieferungsbelegs, der die Zustellung durch einen Postmitarbeiter dokumentiert. Nur dieser Beleg enthält die notwendigen Informationen, wie die Unterschrift des Zustellers, Datum und Uhrzeit der Zustellung, die für einen Beweis des Zugangs erforderlich sind.​

Es fehlten in dem vom BAG zu entscheidenden Sachverhalt konkrete Beweise für den tatsächlichen Einwurf, z.B. durch Zeugen oder eine dokumentierte Zustellung. 

Fazit:

Wenn eine Kündigung per Einschreiben versendet wird, kann der Beweis über den Zugang der Kündigung nur dann erfolgreich geführt werden, wenn ein Einlieferungsbeleg und ein Auslieferungsbeleg vorgelegt werden.

Bedeutung für die Praxis:

Achten Sie als Arbeitgeber unbedingt auf die vollständige Dokumentation bei der Zustellung von Kündigungen. Es ist daher ratsam, stets den Auslieferungsbeleg zu sichern und im Streitfall vorzulegen.​

Alternativ können Sie die Kündigung auch immer per Boten zustellen lassen.

Lisa Farr

Rechtsanwältin

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