Weihnachten im Familienrecht
Pünktlich zu Weihnachten stellt sich bei vielen Familien jedes Jahr die Frage, bei welchem Elternteil die Kinder getrennter Eltern die Feiertage verbringen.
Sollten sich Eltern über diese Frage nicht einigen, wird sie in einem Umgangsverfahren durch ein Familiengericht geregelt.
Hier gilt bereits als erster Rat, die Frage der Feiertage frühzeitig mit dem anderen Elternteil zu besprechen. Die Familiengerichte werden im Dezember mit einer Vielzahl von Anträgen zur Regelung des Umgangs während der Feiertage überflutet, so dass manchmal keine rechtzeitige gerichtliche Regelung erfolgen kann.
Für alle Beteiligten wünschenswert ist immer eine einvernehmliche Regelung durch die Eltern. Es gibt hier keine gesetzlichen Vorgaben. Auch gibt es keine Regel, dass die Kinder grundsätzlich am Heiligen Abend bei dem Elternteil sind, bei welchem sie ihren Hauptwohnsitz haben.
Familiengerichte versuchen bei der Gestaltung der Ferienregelungen zu Weihnachten einen Ausgleich zwischen den Interessen der Eltern und der Kinder zu finden. Hier spielt immer das Alter der Kinder und die Beziehung zum anderen Elternteil eine Rolle. Ferner auch praktische Fragen, beispielsweise ob die Wohnungen der Eltern örtlich weit voneinander entfernt sind. In diesem Fall wird man versuchen, die Kinder und die Eltern mit möglichst wenig Hol- und Bringzeiten zu dem anderen Elternteil zu belasten und dafür längere Aufenthaltszeiten beim anderen Elternteil zu vereinbaren.
Eine Regelung, die sich bei vielen Familien bewährt hat, ist eine jährlich wechselnde Gestaltung der Feiertage.
Beispielsweise verbringen die Kinder den Heiligen Abend bei der Mutter und werden dann am 25. Dezember oder am 26. Dezember von dem Vater abgeholt. Dann verbringen sie die Zeit über Silvester bis zum 1. Januar beim Vater und werden dann an diesem Tag von ihm zur Mutter zurückgebracht.
Im folgenden Jahr wechselt die Regelung, sodass die Kinder den Heiligen Abend beim Vater und Silvester bei der Mutter verbringen.
Diese Regelung kann selbstverständlich auch durch kürzere Aufenthaltszeiten bei dem jeweils anderen Elternteil gestaltet werden. Es sind für jede Familie stets die individuellen Bedürfnisse der Eltern und der Kinder zu berücksichtigen.
Abschließend gilt nochmals der Rat, sich rechtzeitig mit dem anderen Elternteil bezüglich der Regelung für die Feiertage in Verbindung zu setzen. Sollten direkte Gespräche keinen Erfolg bringen, besteht die Möglichkeit, beim örtlichen Jugendamt einen Beratungstermin wahrzunehmen. Dort kann mithilfe des Jugendamtes eine Umgangsregelung getroffen werden.
Sollte auch hier keine Lösung gefunden werden, müsste eine familiengerichtliche Regelung beantragt werden. Dies sollte jedoch spätestens im Oktober des Jahres bei Gericht eingereicht werden, um eine rechtzeitige Regelung bis Weihnachten zu finden.