Nach einer Trennung obliegt es den Eltern, eine Regelung zur Versorgung und Betreuung der Kinder zu finden. Der Regelfall bleibt weiterhin, dass die Kinder nach der Trennung überwiegend im Haushalt eines Elternteils leben und mit dem anderen Elternteil ein Umgangsrecht vereinbart wird.
Zunehmend findet aber das Wechselmodell Anwendung, da oftmals beide Elternteile nach der Trennung im gleichen Umfang Verantwortung für die Kinder und deren Begleitung in ihrem Alltag übernehmen wollen,
Ein paritätisches Wechselmodell liegt vor, wenn die Betreuungszeiten tatsächlich hälftig zwischen den Eltern geteilt werden. Die Verteilung von Betreuungszeiten zu 60 % bei der Mutter und zu 40 % bei dem Vater stellt rechtlich kein Wechselmodell dar.
Sofern ein Elternteil das Wechselmodell wünscht, besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Anordnung eines Wechselmodells auch gegen den Willen des ablehnenden Elternteils.
Die Voraussetzungen dafür sind eine Kindeswohlprüfung, die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern, die praktische Umsetzbarkeit und je nach Alter des Kindes auch der Kindeswille.
Ein Wechselmodell wird familiengerichtlich nur angeordnet, wenn es im konkreten Fall dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Maßgebliche Kriterien sind hier die Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen, sowie die Erziehungseignung jedes Elternteils.
Weitere Voraussetzung ist die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern. Eine tragfähige, konfliktarme Zusammenarbeit der Eltern ist für die kindeswohlgerechte Durchführung des Wechselmodells zwingend notwendig.
Im Rahmen eines Wechselmodells müssen sich die Eltern ständig über Belange des Kindes austauschen. Die Kommunikation der Eltern darf zu keinem Zeitpunkt über das Kind selbst erfolgen (z.B. „sag deinem Vater…..“). Besteht zwischen den Eltern keine Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit, wird ein Wechselmodell gerichtlich nicht angeordnet.
Auch die praktische Umsetzbarkeit des Wechselmodells spielt eine Rolle. Hier müssen die räumliche Nähe der elterlichen Haushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen gewährleistet sein.
In familiengerichtlichen Verfahren zum Wechselmodell wird auch zwingend das Kind selbst zu seinen Wünschen angehört. Dies geschieht in der Regel durch einen Verfahrensbeistand und durch Anhörung des Gerichts.
Je älter das Kind ist, desto mehr Gewicht hat sein Wille bei der Entscheidung des Gerichts.
Es darf an dieser Stelle auch nicht vergessen werden, dass die Durchführung eines Wechselmodells auch für das Kind erhebliche Belastungen mit sich bringt. Es muss in der Regel jede Woche von einem elterlichen Haushalt in den anderen wechseln und sich dort auf ein anderes Umfeld (z.B. neuer Lebenspartner des Elternteils, Kinder des Lebenspartners etc.) einstellen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der entscheidende Faktor bei der gerichtlichen Anordnung eines Wechselmodells das Kindeswohl ist. Dieses wird maßgeblich davon beeinflusst, inwieweit es den Eltern nach der Trennung gelingt, eine konfliktfreie Kommunikation zwischen sich und insbesondere gegenüber den Kindern durchzuführen.