Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 wurde das sogenannte „neue Kaufrecht“ (insbesondere für Verbrauchsgüterkäufe) reformiert. Seitdem gibt es für Käufer teils stärkeren Schutz als früher — und die Anforderungen, die Verkäufer einhalten müssen, haben sich geändert.
Seitdem fällen Gerichte immer wieder Urteile, die klären, wie die neuen Regeln in der Praxis angewandt werden.
Es gibt demnach wichtige Regelungen im neuen Kaufrecht
• Längere Beweislast‑ und Gewährleistungsfristen
Beim Kauf durch Verbraucher gilt: Der Verkäufer muss mindestens 12 Monate nach Übergabe beweisen, dass die Ware mangelfrei war – zuvor waren es nur 6 Monate.
Wird ein Mangel innerhalb jener zwei Jahre Gewährleistungsfrist geltend gemacht und der Verkäufer bessert nach, verlängert sich die Verjährung — Ansprüche können noch länger geltend gemacht werden.
• Verschärfte Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung, speziell bei Waren mit digitalen Elementen
Für Produkte mit digitalen Komponenten (z. B. Smart‑Geräte, E‑Bikes, Navigationssysteme etc.) gibt es besondere Regeln: Der Verkäufer hat ggf. eine Update‑ oder Aktualisierungspflicht zu beachten, damit die digitalen Funktionen dauerhaft funktionieren.
Damit einher gehen verschärfte Gewährleistungsrechte für Käufer, speziell im Verbrauchsgüterkauf.
Dies führt zu einem erleichterten Rücktritt, Minderung und Schadensersatz bei Mängeln
Bei einem Mangel hat der Verbraucher grundsätzlich Anspruch auf Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung).
Neu ist aber: Unter bestimmten Bedingungen — etwa, wenn der Verkäufer nicht rechtzeitig nacherfüllt — kann der Käufer auch ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen.
Zudem müssen Garantieerklärungen transparent sein.
Sogennante voluntarische Garantien (also nicht die gesetzliche Gewährleistung) müssen seit der Reform klar und verständlich formuliert und dem Käufer vor Übergabe auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. PDF, E‑Mail, Papier) zugänglich gemacht werden.
Hierzu noch einige Beispiele aus 2024/2025
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im April 2024 (Az. VIII ZR 161/23), dass ein vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss bei einem fast 40 Jahre alten Gebrauchtwagen nicht greift, wenn der Verkäufer ausdrücklich zugesichert hatte, dass z. B. die Klimaanlage „einwandfrei“ funktioniere. Das bedeutet: Eine solche Zusicherung verhindert, dass der Verkäufer sich auf den Ausschluss berufen kann.
Im Bereich Verträge über Fernabsatz (Online‑Bestellungen etc.) hat der BGH im Jahr 2025 präzisiert, welche Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung gestellt werden. Insbesondere ist keine Telefonnummer zwingend vorgeschrieben, wenn Postanschrift und E‑Mail-Adresse angegeben sind — solange Verbraucher klar informiert sind, wie sie ihren Widerruf erklären können.
Was bedeutet das nun für den Käufer:
Wenn er etwas kauft (egal ob neu oder gebraucht), lohnt es sich, genau auf Zusicherungen des Verkäufers zu achten — Zusager über Funktion oder Zustand können Gewährleistungsausschlüsse unwirksam machen.
Bei Online-Käufen, insbesondere mit digitalen Produkten oder aus dem Ausland: Aufpassen bei Widerrufsbelehrung — sie muss korrekt und vollständig sein, damit dein Widerrufsrecht gewahrt bleibt.
Wenn ein gekaufter Artikel Mängel hat: Der Käufer hat als Verbraucher oft stärkere Rücktritts‑ und Minderungschancen als möglicherweise gedacht — und die Fristen für Gewährleistung können länger laufen.
Für Garantien gilt: Wenn dem Käufer eine Garantie gegeben wird, sollte er kontrollieren, ob er sie rechtzeitig und ordentlich erhalten hast (z. B. per E-Mail), sonst kann sie wirkungslos sein.