Elena MeierKlarstellendes Urteil des BGH für Geschädigte eines Verkehrsunfalls

Am 16.01.2024 erging ein Urteil des BGH (VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23) zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten bei einem Verkehrsunfall im Hinblick auf das Werkstattrisiko. An einem der Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren war ein Mitarbeiter unserer Kanzlei, Herr Rechtsanwalt Thomas Müller, beteiligt.

Der BGH stellte klar, in welchen Konstellationen sich der Geschädigte eines Unfalls hinsichtlich der Reparaturkosten auf das sogenannte „Werkstattrisiko“ berufen kann. Das Werkstattrisiko bedeutet, dass sich der Geschädigte keine Einwendungen hinsichtlich der Kosten einer tatsächlich durchgeführten Reparatur entgegenhalten lassen muss, insbesondere, dass diese zu teuer war und durchgeführte Arbeiten unnötig gewesen wären. Das Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers. 

„Die Anwendung der Grundsätze zum Werkstattrisiko setzt nicht voraus, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat. Soweit der Geschädigte die Reparaturrechnung nicht beglichen hat, kann er – will er das Werkstattrisiko nicht selbst tragen – die Zahlung der Reparaturkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen (VI ZR 253/22, VI ZR 266/22, VI ZR 51/23)“

Laut BGH kann sich der Geschädigte somit hinsichtlich der Reparaturrechnung stets auf das Werkstattrisiko berufen, es wird lediglich ein Unterschied bei der Zahlung gemacht. Im Falle einer bereits durch den Geschädigten bezahlten Reparaturrechnung, kann Zahlung an diesen selbst und im Falle einer nicht bezahlten Reparaturrechnung, nur Zahlung direkt an den Reparaturbetrieb verlangt werden.

Mit der Erstattung des Rechnungsbetrags in voller Höhe, wird sich der Versicherer jedoch etwaige werkvertraglichen Schadensersatzansprüche des Kunden abtreten lassen, um diese als Regressforderung gegenüber der Reparaturwerkstatt geltend machen zu können.  

Es ist daher damit zu rechnen, dass die Versicherer aufgrund des BGH-Urteils nunmehr verstärkt mit solchen Abtretungen arbeiten werden. Ob diese Rückforderungen durch die Versicherer sodann standardmäßig tatsächlich gerichtlich weiterverfolgt werden, bleibt abzuwarten.

Im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung wäre durch die Versicherer zu beweisen, dass die von der Reparaturwerkstatt gestellte Reparaturrechnung überhöht ist bzw. unnötige Arbeiten abgerechnet wurden. Erfahrungsgemäß wird im Falle eines gerichtlichen Verfahrens das Gericht ein Gutachten über die Kürzungen erstellen lassen und sich im Ergebnis bei seiner Entscheidung hieran orientieren. Hinsichtlich der Kosten dieses Gutachtens müssten die Versicherer in Vorleistung gehen.

Weiter wurde durch den BGH nunmehr klargestellt, dass im Rahmen einer Abtretung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten an die Reparaturwerkstatt, sich diese nicht selbst auf das Werkstattrisiko berufen darf.  

„Schließlich hat der Senat entschieden (VI ZR 38/22, VI ZR 239/22), dass sich die Option des Geschädigten, sich auch bei unbeglichener Rechnung auf das Werkstattrisiko zu berufen, nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen lässt (Rechtsgedanke des § 399 BGB). Denn der Schädiger hat insoweit ein besonders schutzwürdiges Interesse daran, dass der Geschädigte sein Gläubiger bleibt. Allein im Verhältnis zu diesem ist nämlich die Durchführung des Vorteilsausgleichs in jedem Fall möglich, weil der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger und die im Wege des Vorteilsausgleichs abzutretenden (etwaigen) Ansprüche gegen die Werkstatt in einer Hand (beim Geschädigten) liegen. Im Ergebnis trägt daher bei Geltendmachung des Anspruchs aus abgetretenem Recht stets der Zessionar das Werkstattrisiko.“

Dies wurde von den Gerichten teilweise bereits in dieser Form gehandhabt. Im Falle einer Klage im Namen der Reparaturwerkstatt aus abgetretenen Recht muss durch diese somit nachgewiesen werden, dass die abgerechneten Leistungen unfallbedingt erforderlich waren und die vorgenommenen Kürzungen der Versicherer hinsichtlich der Reparaturrechnung nicht gerechtfertigt sind. Auch in diesem Fall ist mit der Einholung eines Gutachtens durch das Gericht zu rechnen, wobei hier die Reparaturwerkstatt in Vorleistung gehen müsste.

Elena Meier

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht

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